Allgemeines

Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Audiovisions- und
Filmindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen.
Diese gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes
Angebotes und jedes Vertrages.
Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des I. Hauptstückes widersprechen.
Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes oder durch
die Unterfertigung des jeweiligen Vertrages ein.

Kosten

Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten und werden zuzüglich 20 % MwSt.
in Rechnung gestellt.
Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten.
Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
Wünscht der Auftraggeber Sonderleistungen, die nicht Bestandteil des Vertrages sind,
hat er dafür selbst die Kosten zu übernehmen.

Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist

Die Produktion beginnt mit der Unterzeichnung des Produktionsvertrages.
Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt, bei der Herstellung anwesend zu sein.
Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.
Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen, wobei der Auftraggeber die Kosten für die Änderungen zu tragen hat. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.
Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.
Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden,
werden in Rechnung gestellt.

Haftung

Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.
Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb finanziell abzugelten.
Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
Bei Verlust oder fahrlässiger Beschädigung der vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebenen Materialien beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Tonträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes, hierfür Versicherungen abzuschließen, besteht nicht.

Urheberrechte und Verwertungsrechte

Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge in Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiteres erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein oder im Besitz ausreichender Berechtigungen seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, welche in Folge der Ausführung des Auftrages von Dritten an den Tonstudiobetrieb gestellt werden sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und klaglos zu halten.
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.

Sonstige Bestimmungen

Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudiobetrieb Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
Änderungen des Produktionsvertrages oder dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten bzw. bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam.
Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden, so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind.
Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.

Angebote und Kostenvoranschläge

Verbindliche Angebote werden ausschließlich schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) erstellt.
Kostenvoranschläge werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, unentgeltlich erstellt.
Die Gültigkeit der im Angebot bzw. Kostenvoranschlag angeführten Preise erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Monat ab Ausstellungsdatum, sofern im jeweiligen Angebot bzw. Kostenvoranschlag keine anderen Fristen angegeben sind.
Sämtliche in Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen enthaltenen technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse sind uneingeschränkt geistiges Eigentum von BHS-Audiotechnik und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird mit erfolgter Lieferung oder Leistungserbringung eine Rechnung ausgestellt, welche 8 Tage nach Erhalt fällig und ohne Abzug auf folgendes Konto zu überweisen ist:
Konto-Wortlaut: Ing. Bruno Hosp Audiotechnik
Konto-Nummer: 0500-002282
BLZ: 20508
Institut: Sparkasse Rattenberg Bank AG
SWIFT/BIC: SPRTAT21
IBAN: AT19 20508 00500 002282
BHS-Audiotechnik behält sich jedoch ohne Angabe von Gründen vor, in Einzelfällen eine Anzahlung bei Auftragserteilung oder eine Zahlung per Vorauskasse zu vereinbaren.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung
Eigentum von BHS-Audiotechnik.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Tonstudiobetriebes in A-6252 Breitenbach am Inn. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das für den Betriebsstandort zuständige Gericht in A-6240 Rattenberg vereinbart,
welches österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen hat.